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15 Arbeitstage pro Kind und Elternteil: So viele Kinderkrankentage stehen gesetzlich versicherten Eltern im Jahr 2026 zu, Alleinerziehenden 30. Die Zahl klingt großzügig, und trotzdem beginnt in vielen Familien mit dem ersten Kita-Infekt dieselbe Verhandlung: Wer sagt heute seinen Tag ab? Auswertungen von Krankenkassen zeigen dabei Jahr für Jahr das gleiche Bild: Den größten Teil der Kinderkrankentage nehmen die Mütter. Nicht, weil das Gesetz es so vorsieht, denn das Gesetz kennt keine Zuständigkeit. Sondern weil die Frage selten vorher geklärt wird.

Dieser Artikel sortiert die Rechtslage in der richtigen Reihenfolge und endet mit dem Teil, den kein Paragraf regelt: der Aufteilung.

Welche Regeln greifen, wenn das Kind krank ist?

Das System ist zweistufig, und die Reihenfolge wird oft übersehen.

Stufe eins ist Paragraf 616 BGB: Wer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ unverschuldet an der Arbeit gehindert ist, etwa weil das Kind krank ist und betreut werden muss, behält den Anspruch auf sein volles Gehalt. Der Arbeitgeber zahlt weiter, ohne Krankenkasse dazwischen. Der Haken: Diese Regel kann im Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen oder begrenzt sein, und genau das ist verbreitet. Ein Blick in deinen Vertrag gehört deshalb an den Anfang, nicht in die akute Situation.

Stufe zwei ist Paragraf 45 SGB V: Ist die bezahlte Freistellung ausgeschlossen oder ausgeschöpft, hast du Anspruch auf unbezahlte Freistellung, und die gesetzliche Krankenkasse zahlt für diese Tage das Kinderkrankengeld.

Erst der Arbeitsvertrag, dann die Krankenkasse: die Reihenfolge entscheidet über dein Gehalt

Wie viele Kinderkrankentage gibt es 2026?

Für das Jahr 2026 gilt die verlängerte Sonderregelung: 15 Arbeitstage je Kind und Elternteil, bei Alleinerziehenden 30. Bei mehreren Kindern liegt die Obergrenze bei 35 Tagen pro Elternteil und Jahr, bei Alleinerziehenden bei 70. Diese erhöhten Werte sind ausdrücklich bis Ende 2026 befristet; ohne neue Gesetzgebung gelten ab 2027 wieder die alten Regelwerte von 10 Tagen je Kind und Elternteil (Obergrenze 25) beziehungsweise 20 Tagen für Alleinerziehende (Obergrenze 50).

Zwei Eigenschaften der Tage sind planungsrelevant. Erstens: Sie verfallen zum Jahresende ersatzlos, ein Übertrag ins Folgejahr existiert nicht. Zweitens: Die Tage sind zwischen den Eltern übertragbar, allerdings nur, wenn beide Arbeitgeber zustimmen. Wenn also einer von euch seine Tage aufgebraucht hat, ist das kein Automatismus, sondern ein Gespräch.

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld und was sind die Voraussetzungen?

Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts; wurden in den zwölf Monaten davor beitragspflichtige Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld gezahlt, sind es 100 Prozent. Gedeckelt ist die Leistung 2026 bei 135,63 Euro pro Tag. Wer deutlich mehr verdient, spürt den Deckel; das gehört in eure Rechnung zur Aufteilung.

Die Voraussetzungen:

  • Du und dein Kind sind gesetzlich versichert,

  • das Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet (bei Kindern mit Behinderung entfällt die Altersgrenze),

  • eine ärztliche Bescheinigung liegt vor,

  • und keine andere Person im Haushalt kann die Betreuung übernehmen.

Die Bescheinigung stellt die Kinderarztpraxis aus, bei bekannten Patient:innen auch telefonisch.

Seit 2024 gibt es zusätzlich einen eigenen Anspruch ohne Tagesbegrenzung, wenn ein Elternteil das Kind aus medizinischen Gründen stationär im Krankenhaus begleitet; diese Zeiten werden nicht auf die regulären Tage angerechnet.

Was gilt bei privater Krankenversicherung?

Privat versicherte Eltern haben keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Für sie bleibt Stufe eins umso wichtiger: die bezahlte Freistellung nach Paragraf 616 BGB, sofern der Vertrag sie nicht ausschließt, ergänzt um betriebliche Regelungen und gegebenenfalls eine Krankentagegeldversicherung.

Auch der unbezahlte Freistellungsanspruch zur Betreuung besteht; nur die Lohnersatzleistung der Kasse fehlt. Bei gemischt versicherten Paaren zählt der Status des Elternteils, der zu Hause bleibt, und der des Kindes; hier lohnt vorab ein Anruf bei der Krankenkasse.

Wer bleibt nun zu Hause?

Der Teil ohne Paragrafen. Drei Prinzipien machen aus der wiederkehrenden Verhandlung eine Routine.

Erstens: Die Aufteilung wird im gesunden Zustand entschieden, nicht um 6:40 Uhr am Fieberthermometer. Legt fest, in welchem Rhythmus ihr euch abwechselt, zum Beispiel tageweise im Wechsel oder nach Wochentagen sortiert nach euren Terminen.

Zweitens: Beide Tage-Konten werden genutzt. Deine 15 Tage sind dein Anspruch, kein Notfallreservoir für den Fall, dass ihre Tage aufgebraucht sind. Wer seine Tage nicht nimmt, verschiebt die Last und verschenkt sie zum Jahresende.

Drittens: Das Geld-Argument einmal sauber rechnen statt gefühlt. Durch den Deckel beim Kinderkrankengeld kann der Nettoausfall beim besserverdienenden Elternteil höher sein; ob das den Ausschlag geben soll, ist eure Entscheidung, aber sie sollte auf Zahlen stehen, nicht auf Gewohnheit.

Der eine nächste Schritt: Prüft eure beiden Arbeitsverträge auf den Paragraf-616-Ausschluss und legt euer Wechselprinzip fest, bevor der nächste Infekt es für euch tut. Die erste Krankheitswelle kommt erfahrungsgemäß mit dem Betreuungsstart. → Eingewöhnung als Vater: wie der Kita-Start gelingt

Häufige Fragen zu Kinderkrankentagen

Wie viele Kinderkrankentage stehen mir 2026 zu?

15 Arbeitstage je Kind, bei mehreren Kindern höchstens 35 im Jahr. Alleinerziehende haben 30 Tage je Kind, höchstens 70. Die erhöhten Werte gelten befristet bis Ende 2026. (Stand: August 2026)

Wie hoch ist das Kinderkrankengeld?

In der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, bei beitragspflichtigen Einmalzahlungen im Vorjahr 100 Prozent, höchstens 135,63 Euro pro Tag im Jahr 2026. (Stand: August 2026)

Brauche ich ein Attest?

Ja, eine ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung des Kindes und die Notwendigkeit der Betreuung. Sie kann bei in der Praxis bekannten Kindern auch telefonisch ausgestellt werden.

Bekommen privat Versicherte Kinderkrankengeld?

Nein. Für privat versicherte Eltern zählen die bezahlte Freistellung nach Paragraf 616 BGB (sofern nicht vertraglich ausgeschlossen), betriebliche Regelungen und gegebenenfalls eine Krankentagegeldversicherung.

Können ungenutzte Tage auf den anderen Elternteil übertragen werden?

Grundsätzlich ja, aber nur mit Zustimmung beider Arbeitgeber. Ein automatischer Übertrag findet nicht statt, und zum Jahresende verfallen ungenutzte Tage ersatzlos.

Quellen

  • Sozialgesetzbuch V, Paragraf 45 (Krankengeld bei Erkrankung des Kindes, Absatz 2a mit den erhöhten Anspruchstagen für 2026)

  • Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 616 (vorübergehende Verhinderung)

  • Bundesministerium für Gesundheit: Fragen und Antworten zu Kinderkrankentagen und Kinderkrankengeld

  • Informationen der gesetzlichen Krankenkassen zum Kinderkrankengeld 2026

Rechtsstand: August 2026. Sorgfältig recherchiert, aber keine Rechts- oder Steuerberatung; verbindlich sind die Auskünfte von Elterngeldstelle, Familienkasse, Finanzamt oder einer anwaltlichen beziehungsweise steuerlichen Beratung.