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417.000 Väter in Deutschland haben 2025 Elterngeld bezogen. Im Schnitt planten sie 3,8 Monate ein. Bei den Müttern waren es 14,9 Monate. Diese Zahlen sind seit Jahren fast unverändert, und zwischen dem, was Väter sich vornehmen, und dem, was am Ende in der Personalakte steht, liegt meistens ein einziges Ereignis: das Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Die meisten Ratgeber behandeln dieses Gespräch als einen Termin, den man gut vorbereiten sollte. Das Arbeitsrecht sieht das anders. Es kennt zwei getrennte Vorgänge, und nur einer davon hat rechtliche Wirkung. Wer beide durcheinanderbringt, verschenkt entweder Schutz oder Verhandlungsposition, manchmal beides.
Dieser Text ordnet, was verbindlich ist, wann welcher Schritt fällig wird, was dein Arbeitgeber darf und was nicht.
Muss ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich Vater werde?
Nein. Es gibt keine Vorschrift, die dich verpflichtet, die Schwangerschaft deiner Partnerin im Betrieb zu melden.
Für schwangere Frauen sieht das Mutterschutzgesetz eine Mitteilung an den Arbeitgeber vor, weil der Schutz sonst nicht greifen kann. Für den zweiten Elternteil existiert nichts Vergleichbares. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz kennt genau eine Mitteilung, die du machen musst: das Elternzeitverlangen nach Paragraf 16 BEEG. Alles davor ist freiwillig.
Das ist mehr als eine juristische Feinheit. Es bedeutet, dass der Zeitpunkt deiner ersten Ansprache eine Entscheidung ist und keine Pflicht. Du triffst sie nach betrieblichen und persönlichen Erwägungen, nicht nach einer Frist.
Was ist der Unterschied zwischen Ankündigung und Elternzeitverlangen?
Die Ankündigung ist das Gespräch. Sie hat keine Form, keine Frist und keine Rechtsfolge. Du kannst sie in der Kaffeeküche machen, im Jahresgespräch oder in einem eigens angesetzten Termin. Rechtlich passiert dabei nichts. Auch eine schriftliche Absichtserklärung ohne konkrete Daten ist noch kein Verlangen.
Das Elternzeitverlangen ist der formale Akt. Vier Punkte machen den Unterschied:
Erstens die Form. Seit dem 1. Mai 2025 genügt die Textform nach Paragraf 126b BGB, für Kinder, die ab diesem Tag geboren wurden. Eine E-Mail reicht also, eine Unterschrift auf Papier ist nicht mehr nötig. Diese Änderung stammt aus dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz. Viele Vorlagen im Netz und manche Personalabteilungen arbeiten noch mit dem alten Stand und verlangen ein unterschriebenes Original.
Zweitens die Frist. Für Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes muss das Verlangen spätestens sieben Wochen vor dem gewünschten Beginn beim Arbeitgeber sein. Für Zeiträume zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr sind es 13 Wochen.
Drittens der Inhalt. Du legst Beginn und Ende fest. Wer Elternzeit vor dem dritten Geburtstag verlangt, muss zugleich erklären, für welche Zeiten innerhalb der ersten zwei Jahre er Elternzeit nimmt. Diese Erklärung bindet dich. Spätere Änderungen brauchen in aller Regel die Zustimmung deines Arbeitgebers.
Viertens die Wirkung. Elternzeit wird nicht beantragt und nicht genehmigt. Sie ist ein einseitiges Gestaltungsrecht. Liegen die Voraussetzungen vor und ist die Frist gewahrt, tritt die Elternzeit ein, auch wenn dein Arbeitgeber schweigt. Er muss sie dir lediglich bescheinigen.
Der Begriff „Antrag“ hält sich in Formularen und im Sprachgebrauch hartnäckig. Er beschreibt die Rechtslage falsch, und diese Unschärfe prägt viele Gespräche, in denen Väter um etwas bitten, das ihnen zusteht.
Wie du das Verlangen konkret formulierst, welche vier Angaben hineingehören und wie ein Musterschreiben aussieht, steht hier: [→ Artikel: Elternzeit beantragen: Frist, Form, Musterantrag]
Ab wann greift der Kündigungsschutz?
Der besondere Kündigungsschutz nach Paragraf 18 BEEG beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem du Elternzeit verlangst, frühestens aber acht Wochen vor deren Beginn. Bei Elternzeit zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr sind es 14 Wochen. Während der Elternzeit selbst ist eine Kündigung nur zulässig, wenn die zuständige oberste Landesbehörde sie ausnahmsweise für zulässig erklärt.
Daraus folgt etwas, das in kaum einem Ratgeber steht: Ein sehr frühes Verlangen verlängert den Schutz nicht. Wer sechs Monate vor dem Start schreibt, hat den Arbeitgeber informiert und ist trotzdem bis acht Wochen vor Beginn nur nach den allgemeinen Regeln geschützt. Der Vorlauf schafft Planungssicherheit im Team, aber keine zusätzliche Sicherheit für dich.
Der Schutz gilt auch in der Probezeit. Und er gilt nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. November 2025 nicht nur vor dem ersten Abschnitt, sondern vor jedem angemeldeten Abschnitt der Elternzeit neu. Der Fall betraf einen Arbeitnehmer, dem zwischen zwei bereits festgelegten Abschnitten gekündigt wurde. Die Entscheidung war zum Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig.
Verlangst du Elternzeit ab dem Tag der Geburt, stellt die arbeitsrechtliche Kommentarliteratur für den Beginn des Schutzes auf den errechneten Termin ab. Kommt das Kind später, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit, der Schutz bleibt bestehen.
Wann ist der richtige Zeitpunkt für das Gespräch?
Zwei Termine stehen fest, sobald ihr wisst, wann euer Kind kommt.
Bei einem errechneten Termin am 15. März öffnet sich das Schutzfenster am 18. Januar, acht Wochen vorher. Spätestens am 25. Januar, sieben Wochen vorher, muss das Verlangen beim Arbeitgeber liegen. Die Woche dazwischen ist der ideale Korridor für den Versand: Der Schutz greift sofort, und die Frist ist gewahrt.
Das Gespräch selbst liegt davor, und dafür gibt es keinen gesetzlichen Stichtag, sondern nur gute und schlechte Gründe.
Dafür, früh zu sprechen: Dein Elterngeldmodell steht meist schon Monate vorher fest, weil die Aufteilung der Monate zwischen euch beiden vom Einkommen abhängt. Dein Team braucht Vorlauf für Vertretung und Projektplanung. Und ein Vorlauf von einigen Monaten nimmt dem Thema die Dramatik, die es bekommt, wenn es sieben Wochen vor knapp kommt.
Dagegen: Zwischen Gespräch und Schutzfenster liegen Wochen ohne besonderen Schutz. In angespannten Betrieben ist das ein realer Faktor, den du kennen solltest, bevor du entscheidest.
Der praktikable Weg für die meisten liegt im zweiten Trimester, etwa ab der 20. Schwangerschaftswoche, und zwar erst dann, wenn ihr euer Modell festgelegt habt. Wer mit einer offenen Frage ins Gespräch geht, verhandelt über etwas, das nicht verhandelbar ist. Die Grundlagen dafür stehen hier: [→ Artikel: Elternzeit-Modelle] und [→ Artikel: Elterngeld für Väter]

Zwischen dem ersten Gespräch und dem besonderen Kündigungsschutz liegen Wochen. Der ideale Versandkorridor dazwischen ist eine Woche breit.
Wie baust du das Gespräch auf?
Vier Bausteine reichen, und sie kommen in dieser Reihenfolge.
Die Ansage. Ein Satz, der die Entscheidung benennt, nicht die Absicht: „Unser Kind kommt Mitte März. Ich nehme Elternzeit, geplant von Mitte März bis Mitte Juli.“ Kein Konjunktiv, keine Bitte, keine Frage am Satzende.
Der Zeitraum. Konkrete Daten, nicht „ein paar Monate“. Wenn ihr Abschnitte plant, nenne sie vollständig, weil du sie ohnehin gleichzeitig erklären musst.
Die Übergabe. Ein Vorschlag, wer was übernimmt, welche Projekte vorher abgeschlossen sind und wo eine Vertretung nötig ist. Das ist der Teil, den du tatsächlich anbietest, und der Teil, der Gespräche entspannt.
Der nächste Schritt. Ein Datum, zu dem das formale Verlangen kommt. Damit endet das Gespräch mit einer Vereinbarung statt mit einem offenen Ende.
Was nicht hineingehört: Begründungen. Du musst nicht erklären, warum du Elternzeit nimmst, warum nicht deine Partnerin länger zu Hause bleibt oder wie ihr das finanziell stemmt. Jede Rechtfertigung eröffnet eine Diskussion über eine Entscheidung, die rechtlich längst gefallen ist.
Ein Gesprächsskript mit Formulierungen für die häufigsten Einwände liegt als Download bereit.
Was darf dein Arbeitgeber, wenn du Elternzeit nimmst?
Deutlich weniger, als viele annehmen, und in einem Punkt mehr, als die meisten erwarten.
Er darf die Elternzeit nicht ablehnen. Für Zeiträume bis zum dritten Geburtstag gibt es kein Ablehnungsrecht. Eine Ausnahme betrifft den dritten Abschnitt: Liegt er zwischen dem dritten Geburtstag und dem vollendeten achten Lebensjahr, kann der Arbeitgeber ihn innerhalb von acht Wochen nach Zugang aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Er darf keine Gründe verlangen und den Zeitraum nicht diktieren.
Er darf die Elternzeit nicht einseitig beenden oder kürzen. Auch dein eigener Wunsch, früher zurückzukommen oder zu verlängern, braucht abseits der gesetzlich geregelten Härtefälle seine Zustimmung. Das ist der Preis der Zweijahresbindung.
Er muss die Elternzeit bescheinigen. In der Praxis fragen Personalabteilungen zusätzlich die Geburtsurkunde an, um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen.
Er darf deinen Urlaub kürzen. Nach Paragraf 17 BEEG kann er den Erholungsurlaub für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Bei 30 Urlaubstagen und sechs vollen Monaten Elternzeit sind das 15 Tage. Zwei Einschränkungen gelten: Die Kürzung passiert nicht automatisch, sondern erfordert eine ausdrückliche Erklärung des Arbeitgebers, die dir zugehen muss. Und sie entfällt, wenn du während der Elternzeit bei ihm in Teilzeit arbeitest. Das Bundesarbeitsgericht hat diese Linie mehrfach bestätigt.
Der letzte Punkt ist der, der in Haushaltsplanungen am häufigsten fehlt. Wer den Urlaubsverlust in die Rechnung aufnimmt, plant realistischer: [→ Artikel: Familienbudget]
Was tun, wenn die Reaktion negativ ausfällt?
Der häufigste Fall ist kein Konflikt, sondern Überraschung und eine Rückfrage nach dem Zeitraum. Falls es anders läuft, gibt es zwei rechtliche Anker.
Paragraf 612a BGB verbietet dem Arbeitgeber, dich zu benachteiligen, weil du in zulässiger Weise deine Rechte ausübst. Die Darlegungs- und Beweislast liegt bei dir, allerdings kommt bei einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Rechtsausübung und Nachteil ein Anscheinsbeweis in Betracht.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz kann daneben greifen. Die Antidiskriminierungsstelle des Bundes weist darauf hin, dass hinter einer Benachteiligung wegen Fürsorgeaufgaben eine Benachteiligung wegen des Geschlechts stehen kann, etwa wenn Arbeitgeber aufgrund traditioneller Rollenerwartungen entscheiden. Hier gilt eine kurze Frist: Ansprüche nach Paragraf 15 AGG müssen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend gemacht werden.
Praktisch heißt das dreierlei.
Dokumentiere zeitnah: Datum, Anlass, Aussage, anwesende Personen.
Führe wichtige Absprachen per E-Mail nach, in einem sachlichen Ton und ohne Vorwurf.
Hol dir früh Unterstützung, beim Betriebs- oder Personalrat, bei der Gewerkschaft oder bei einer Fachanwältin für Arbeitsrecht. Die Fristen sind kurz genug, dass Abwarten Ansprüche kosten kann.
Gibt es bezahlte Freistellung direkt nach der Geburt?
Einen eigenen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung nach der Geburt gibt es in Deutschland nicht. Der Entwurf für ein Familienstartzeitgesetz, das zwei Wochen bezahlte Freistellung für den zweiten Elternteil vorsah, ist Anfang 2026 gestoppt worden. Gegen Deutschland läuft wegen der nicht umgesetzten EU-Richtlinie ein Vertragsverletzungsverfahren. Ein Inkrafttreten ist derzeit nicht absehbar.
Was stattdessen infrage kommt:
Paragraf 616 BGB kann einen Anspruch auf bezahlte Freistellung am Tag der Geburt begründen, üblicherweise einen Tag. Er lässt sich im Arbeits- oder Tarifvertrag wirksam ausschließen, was häufig geschieht. Ein Blick in deinen Vertrag lohnt sich vor dem Gespräch.
Tarifverträge regeln das oft eigenständig. Im öffentlichen Dienst sieht Paragraf 29 TVöD einen bezahlten Arbeitstag bei der Niederkunft der Ehefrau, Lebenspartnerin oder Lebensgefährtin vor.
Betriebsvereinbarungen und freiwillige Regelungen gehen mancherorts deutlich weiter. Danach zu fragen, kostet nichts, und es ist eine der wenigen Fragen, die in dieses Gespräch tatsächlich hineingehören.
Der Rest läuft über Elternzeit ab dem Tag der Geburt, über Resturlaub oder über Gleitzeitguthaben. Das ist der Grund, warum die Elternzeit für die ersten Wochen bei vielen Vätern die einzige tragfähige Option bleibt.
Häufige Fragen zu Elternzeit dem Arbeitgeber mitteilen
Reicht eine E-Mail für das Elternzeitverlangen?
Ja, für Kinder, die ab dem 1. Mai 2025 geboren wurden, genügt die Textform. Wichtig ist der Zugang beim Arbeitgeber, nicht der Versand. Eine Lesebestätigung oder eine kurze Empfangsbestätigung der Personalabteilung ist deshalb sinnvoll.
Was passiert, wenn ich die Sieben-Wochen-Frist verpasse?
Die Elternzeit entfällt nicht. Ihr Beginn verschiebt sich auf den Zeitpunkt, der die Frist wahrt, also auf sieben Wochen nach Zugang deines Verlangens. Für Elterngeldmonate, die an Lebensmonate gebunden sind, kann das teuer werden.
Was, wenn unser Kind vor dem errechneten Termin kommt?
Für diesen Fall lässt das Gesetz ausnahmsweise eine kürzere Frist zu. Das Familienportal des Bundes empfiehlt, im Verlangen „ab Geburt“ zu schreiben und den errechneten Termin dazu anzugeben. Kommt das Kind früher, liegt ein dringender Grund für die kürzere Frist vor.
Muss ich meinem Chef sagen, wie wir die Monate aufteilen?
Für den Zeitraum bis zum dritten Geburtstag musst du erklären, wann du in den ersten zwei Jahren Elternzeit nimmst. Wie ihr die Elterngeldmonate untereinander verteilt, geht deinen Arbeitgeber nichts an.
Kann ich das Gespräch überspringen und einfach die E-Mail schicken?
Rechtlich ja. Das Verlangen ist der einzige verbindliche Schritt. Praktisch bezahlst du diesen Weg mit dem Verlust an Vertrauen, den ein überfallartiges Schreiben in den meisten Teams auslöst, und du kommst nach der Elternzeit in dasselbe Team zurück.
Quellen:
● Bundesministerium der Justiz: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, Paragrafen 15 bis 18, Fassung nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz. Stand: August 2026.
● Bundesministerium der Justiz: Bürgerliches Gesetzbuch, Paragrafen 126b, 612a und 616. Stand: August 2026.
● Bundesministerium der Justiz: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, Paragraf 15. Stand: August 2026.
● Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Familienportal, Elternzeit anmelden. Stand: 2026.
● Statistisches Bundesamt: Pressemitteilung zum Elterngeld für das Jahr 2025. Stand: April 2026.
● Bundesarbeitsgericht: Entscheidungen zur Urlaubskürzung nach Paragraf 17 BEEG, Aktenzeichen 9 AZR 362/18 und 9 AZR 495/17. Stand: März 2019.
● Landesarbeitsgericht Hamm: Urteil zum vorgelagerten Kündigungsschutz je Elternzeitabschnitt, Aktenzeichen 11 SLa 394/25. Stand: November 2025, nicht rechtskräftig.
● Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Fürsorgende Erwerbstätige, Diskriminierung von Eltern im Beruf. Stand: 2026.
Stand: August 2026. Dieser Text ersetzt keine medizinische Beratung; bei Beschwerden oder Unsicherheit gilt das Wort von Ärzt:innen und Hebammen. Für Leistungs- und Erstattungsfragen sind die Auskünfte der jeweiligen Krankenkasse verbindlich.

